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Die Abkürzung SAEK steht für Sächsische Ausbildungs- und Erprobungskanäle. Dieses Projekt wird von der SAEK Förderwerk gGmbH betrieben.
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GEBüHRENORDNUNG
Gebührenordnung
GEBüHRENORDNUNG FüR DIE MEDIENPäDAGOGISCH AUSGERICHTETEN SAEK-PROJEKTE vom 25.05.2009
GEBüHRENORDNUNG FüR DAS PROFESSIONELL AUSGERICHTETE SAEK-PROJEKT CHEMNITZ vom 25.05.2009

GEBüHRENORDNUNG FüR DIE MEDIENPäDAGOGISCH AUSGERICHTETEN SAEK-PROJEKTE

vom 10. September 2008 (in der Fassung ab 1. März 2010)

1. Gebührengrundsätze

1.1 Wer die Angebote eines medienpädagogisch ausgerichteten SAEK-Projektes nutzen möchte, hat - sofern er nicht gebührenbefreit ist - eine Nutzungsgebühr in Form einer Jahrespauschale, ausnahmsweise in Gestalt einer Einmalzahlung, zu entrichten.

1.2 Eine Einmalzahlung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn absehbar ist, dass eine teilnahmeinteressierte Person binnen eines Jahres nur in einem themenbezogenen Projekt mitwirkt. Die Einmalzahlung berechtigt die betreffende Person zur ausschließlichen Teilnahme an dem jeweiligen Projekt.

1.3. Anderenfalls - und in der Regel - ist eine Jahrespauschale zu entrichten. Die Zahlung dieser Pauschale berechtigt neben der Nutzung des jeweiligen SAEK-Projektes auch zur Teilnahme an bis zu drei Einführungskurs-Modulen sowie zur Teilnahme an Spezialkursen, sofern freie Plätze vorhanden sind. Für gebührenbefreite Personen sind diese Leistungen für die Dauer des Anlasses ihrer Gebührenbefreiung kostenfrei.

Der von der entrichteten Jahrespauschale umfasste Nutzungszeitraum umfasst ein Jahr, beginnend mit dem Tag der Entrichtung der Jahrespauschale. Die Pauschale ist bei einer Nutzung unterschiedlicher medienpädagogisch ausgerichteter Projekte nur einmal zu entrichten.

2. Gebührenpflichtige

2.1 Von der Gebührenpflicht befreit sind Schüler und Lehrer in schulischen Projekten, Sozialhilfeempfänger, Empfänger des Arbeitslosengeldes II und Besitzer eines Familienpasses oder ähnlicher, von kommunalen Einrichtungen verliehener Pässe, sowie Praktikanten und Volontäre eines SAEK (Der jeweilige Nachweis ist dem Studioleiter auf Verlangen bei jeder Nutzung vorzulegen).

2.2 Die Gebührenpflichtigen werden unterteilt in Ermäßigungsberechtigte und Vollzahler. Bei jenen, die keine Jahrespauschale zu entrichten haben, entfällt die vorgenannte Unterscheidung.

2.2.1 Ermäßigungsberechtigt sind Schüler, die den SAEK in ihrer Freizeit nutzen, sowie Personen unter 18 Jahre (Der jeweilige Nachweis ist dem Studioleiter bei Beginn des jährlichen Nutzungszeitraumes vorzulegen.).

2.2.2 Alle übrigen Teilnehmer sind Vollzahler

3. Gebührenhöhe

3.1 Die Jahrespauschale beträgt 40 € für Vollzahler und 20 € für Ermäßigte.

3.2 Bei einer Einmalzahlung gemäß Punkt 1.2 dieser Gebührenordnung ist eine Gebühr in Höhe von einheitlich 7,50 €/Person zu entrichten.

4. Geltung

4.1 Diese Gebührenordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2009. Die Regelungen hinsichtlich einer Einmalzahlung (Punkte 1.2 und 3.2) gelten mit Wirkung ab 1. März 2010.

4.2 Jenen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 ein medienpädagogisch ausgerichtetes SAEK-Projekt genutzt und in diesem Zusammenhang eine Jahresgebühr entrichtet haben, wird der im Vorjahr noch nicht genutzte Anteil an dieser Gebühr auf die Zahlung der neuen Jahrespauschale angerechnet.

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