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ALLES NEU IM WERBERECHT?

13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit vielen Neuerungen im Werberecht - Medienrechtsseminar des SAEK Professionell brachte sächsische TV-Macher auf neuesten Stand – Sehr gute Resonanz, weitere Angebote geplant

Egal ob Redaktion, Produktion oder Mediaberatung – in allen Bereichen eines modernen Medienbetriebs müssen die Mitarbeiter ständig auf dem neuesten Stand sein in Sachen Medienrecht. Ein Werberechtsverstoß, ein Konflikt mit Urheberrechten oder eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten kann für den Sender schnell zum Problem werden. Aber wie behält man den Überblick bei einer solchen Vielzahl von Regelungen, die zerstreut in den unterschiedlichsten Gesetzen zu finden sind? Für die Mitarbeiter der privaten sächsischen Radio- und Fernsehveranstalter bietet der SAEK Professionell regelmäßig Medienrechtsseminare an. Anwälte und Medienrechtsexperten erklären darin praxisnah, wie sich Gesetzgebung und Rechtssprechung entwickelt haben, wo in der täglichen Arbeit Fallstricke lauern und wie man sich rechtlich am besten absichern kann.

Ein Schwerpunkt des neuesten Seminars, das Anfang Juni in Leipzig stattfand, waren die neuesten Entwicklungen im Werberecht. „Mit dem 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der am 1. April in Kraft getreten ist, hat sich einiges getan im Werberecht“, erklärte der Rechtsanwalt und Medienrechtsdozent Dr. Daniel Brückl den Teilnehmern verschiedenster Fernsehsender aus ganz Sachsen. Die wohl auffälligste Neuerung: Fernsehsender können seit dem 1. April Produktplatzierungen gegen Entgelt anbieten. Einige bundesweite Privatsender wie Pro Sieben oder RTL II machen davon bereits Gebrauch, während die kleineren Lokalsender das Potenzial meist noch nicht erkannt haben oder sich schlicht unsicher waren, wie die gesetzlichen Regelungen genau aussehen. „Product Placement liegt vor, wenn zum Beispiel Waren, Dienstleistungen oder Markennamen von Herstellern gegen Geld in einer Fernsehsendung erwähnt oder dargestellt werden - mit dem Ziel der Absatzförderung“, erläuterte der Jurist. „Wichtig ist dabei die richtige Kennzeichnung. Außerdem ist zu beachten, dass das Product Placement kein Freibrief ist, das Produkt werblich in Szene zu setzen. Es muss stets eine redaktionelle Rechtfertigung für den Einsatz möglich sein. Übertriebene werbliche Darstellung wäre Schleichwerbung und damit nicht zulässig. Auch auf das Format kommt es an: In Nachrichten- oder Kindersendungen ist Product Placement beispielsweise unzulässig.“

Auf großes Interesse stießen bei den Fernsehmachern auch andere Themenbereiche, beispielsweise neue Regelungen zu Gewinnspielen, Details zur Auskunftspflicht von Behörden und vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht: Wie stark sind personenbezogenen Informationen vor Veröffentlichung geschützt? „Es gibt im Wesentlichen drei Sphären: Die Sozialsphäre (z.B. Name, Alter, öffentliche Äußerung), die persönliche Sphäre (z.B. Wohnungseinrichtung, sexuelle Vorlieben) und den Kernbereich der persönlichen Sphäre (z.B. genetische Informationen). Je tiefer man kommt, umso höher wiegen persönliche Interessen gegenüber Interessen der Berichterstattung“, kommentierte der Anwalt dieses schwierige Thema.

Aufgrund der sehr positiven Resonanz der Teilnehmer, die unter anderem aus Plauen, Coswig, Borna, Beierfeld und Mittweida kamen, wird der SAEK Professionell ein ähnliches Seminar im zweiten Halbjahr noch einmal für Ostsachsen anbieten. Interessenten werden gebeten, sich bei der Studioleitung zu melden.
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Medienrechtsexperte und beliebter Dozent: Rechtsanwalt Dr. Daniel Brückl
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Kennzeichnung von Product Placement (Klick auf Bild zur Vergrößerung)
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